5. Berichte während der Durchführung

Die Regelungen zu Berichten während der Durchführung sind in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt. Dort steht im “Datenblatt” für das jeweilige Projekt, ob und zu welchem Zeitpunkt während der Durchführung berichtet werden muss.

Zwischen den Antragsrunden kann es Unterschiede geben.

Projekte aus den Antragsrunden 2023 und 2024

Für Projekte mit einer Laufzeit bis zu 24 Monaten ist in der Regel kein Bericht während der Durchführung erforderlich.

Für Projekte mit einer Laufzeit über 24 Monate sind zwei Berichte vorgeschrieben:

  • ein Fortschrittsbericht (englisch: progress report) über den Stand der Umsetzung nach den ersten 9 Monaten der Projektlaufzeit

  • ein weiterer Zwischenbericht, der über den Stand der Umsetzung in der zweiten Hälfte der Projektlaufzeit Auskunft gibt und an den eine zweite Vorauszahlung geknüpft ist. Die offizielle Bezeichnung ist „regelmäßiger Bericht“ (englisch: periodic report). Die Frist für das jeweilige Projekt steht im Anhang „Datenblatt“ der Finanzhilfevereinbarung.

Erstellung der Berichte

Die Berichte werden im Beneficiary Module, dem EU-Tool für die Durchführung von Erasmus+-Projekten, erstellt. Den Link zum Beneficiary Module und zu einer Anleitung finden Sie unter dem Gliederungspunkt EU-Tools & Links KA2 Beneficiary Module (BM) .

 

Ansichtsexemplar Zwischenbericht (Beispiel)

Unabhängig von den vertraglich vorgesehenen Berichten kann die NA beim BIBB im Zuge ihres Monitorings auf einzelne Projekte zukommen, um Informationen zum Stand der Umsetzung zu erhalten.